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04.01.2021 Verjährungsfristen im Medizinrecht

Wissenswert zum Medizinrecht:  die Verjährung von Ansprüchen


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, was bedeutet, dass nach Ablauf dieses Zeitraums eine Forderung etwa auf Zahlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, da der Schuldner nun berechtigt ist, die Erfüllung der Forderung zu verweigern.

Im Prozess muss er sich hierauf allerdings auch berufen, da er andernfalls verurteilt wird.

Die verhältnismäßig kurze Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche im Bereich des Medizinrechts, also insbesondere für Ansprüche wegen Behandlungsfehlern eines Arztes oder Zahnarztes.


Die bloße Zeitspanne der Verjährungsfrist ist aber nur ein Aspekt, welcher über den Eintritt der Verjährung eines Anspruchs entscheidet.

Hinzukommt kommt ein Gesichtspunkt, der gerade im Medizinrecht besonders wichtig ist: die Frage, wann die regelmäßige Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.


Dazu bestimmt das Gesetz zunächst wenig spektakulär, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass Forderungen grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember eines Jahres verjähren.


Hinzu tritt indes ein sehr wichtiger Umstand, der zusätzlich verwirklicht sein muss, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt: der Gläubiger wie etwa der einen Arzthaftungsanspruch verfolgende Patient muss von den tatsächlichen Umständen Kenntnis haben, die seinen Anspruch begründen - derartiger Kenntnis gleichgestellt wird die Unkenntnis anspruchsbegründender Umstände wegen grober Fahrlässigkeit, was einem Patienten, der einen Behandlungsfehler erlitten hat, jedoch nicht leicht nachzuweisen sein wird.


Das Erfordernis der Kenntnis spielt gerade bei Behandlungsfehlern des Arztes eine große Rolle, denn ein Patient, der regelmäßig medizinischer Laie ist, wird die Fehlerhaftigkeit einer Behandlung zunächst nicht ohne Weiteres erkennen, zumal damit auch ein juristischer Vorwurf verbunden sein muss. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht erst bei Erlangung voller Kenntnis zu laufen, sondern schon dann, sobald ein „verständiger Durchschnittspatient“ erkennen müsste, dass etwas „nicht stimmt“. Wann genau dieser Zeitpunkt erreicht ist, ist unter Juristen umstritten und kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein.


Ein weiterer Faktor, der den Beginn des Verjährungslaufs verzögern kann, ist der Sachverhalt, dass je nach medizinischem Fachgebiet und Krankheit die Folgen von Behandlungsfehlern, welche dem Patienten ein Indiz für fehlerhafte Behandlung liefern, mitunter erst lange nach Durchführung einer konkreten Behandlungsmaßnahme auftreten.


Arzthaftungsrechtliche Ansprüche können also nicht selten noch lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn die Verjährungsfrist nicht schon am Ende des Jahres, in dem sich der Behandlungsfehler ereignete, zu laufen begann, sondern infolge zeitversetzter Kenntniserlangung des Patienten erst zu einem viel späteren Zeitpunkt.


In der Rechtsprechung setzte den Lauf der Verjährungsfrist beispielsweise die Kenntnis des Patienten über die Nichtbehandlung einer Trümmerfraktur oder der versehentlichen Durchtrennung des Gallenganges in Lauf. Nicht ausreichend war hingegen der Verdacht, dass eine Hirnschädigung auf Behandlungsfehler bei der Geburt zurückzuführen sei.