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24.09.2020 Erbfälle mit Auslandsbezug

Internationales Erbrecht  oder  Rechtsvergleichung?


INTERNATIONHALES ERBRECHT als Teil des Internationalen Privatrechts (IPR)


  • bestimmt als „Kollisionsrecht“ in Erbfällen, die Anknüpfung an verschiedene Länder mit deren Rechtsordnungen aufweisen (Beispiel: Nachlassgegenstände in mehreren Staaten), welches materielle Erbrecht zur Anwendung kommt. In Betracht kommt sogar eine sog. Nachlassspaltung, d.h. die Anwendung mehrerer materieller Erbrechte bezogen auf verschiedene Nachlassobjekte (Beispiel: ein Grundstück in Frankreich, alles übrige in Deutschland -> Anwendung des französischen Erbrechts auf das Grundstück und des deutschen Erbrechts auf den Rest).
  • ist - dem Begriff „International“ widersprechend - NATIONALES (Erb-)Recht, d.h. jedes Land hat sein eigenes „Internationales Erbrecht“ bzw. sein eigenes Internationales Privatrecht, von dem das Internationale Erbrecht ein Teil ist.

Es werden aus nationaler Sicht mögliche Konkurrenzverhältnisse gelöst, indem das Internationale Erbrecht eines Staates bestimmt, welches von mehreren Erbrechten zur Anwendung kommen soll. Dies muss durchaus nicht immer das eigene materielle Erbrecht sein: so verweist etwa das deutsche Internationale Erbrecht für Grundstücke auf den Ort der Sache, also auf das Erbrecht des Staates, auf dessen Territorium sich das Grundstück befindet - was zu einem Problem führt, wenn die ausländische Rechtsordnung mit ihrem Internationalen Erbrecht auf das deutsche Recht verweist (Problem der Rückverweisung).


In Deutschland ist das Internationale Erbrecht (wie das IPR insgesamt) im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) enthalten.


Vom Internationalen Erbrecht zu unterscheiden ist ausländisches materielles Erbrecht, wie beispielsweise das Schwedens oder anderer skandinavischer Länder.

Während das Internationale Erbrecht als Teil des IPR Kollisionsrecht darstellt, erfolgt der methodische Zugang zu ausländischen Rechten über die Rechtsvergleichung.


Die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte führt bei den nachzuweisenden Kenntnissen im Erbrecht auch den Bereich „Internationales Privatrecht im Erbrecht“ auf - dem entspricht beim Internationalen Wirtschaftsrecht das Gebiet „Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse“.

Ein entsprechender Verweis auf das rechtsvergleichende Feld der AUSLÄNDISCHEN Erbrechte fehlt indes, da die Kenntnis ausländischen Rechts verständlicherweise nicht erwartet wird.


Dies ist für den Bereich des schwedischen sowie anderer skandinavischer Erbrechte aber eine Spezialität der „Kanzlei Dr. Scholtz“, zumal bei Abwicklung eines Nachlasses, der sich teilweise in Deutschland, teilweise im Ausland befindet, auch ausländisches materielles Erbrecht zu beachten ist. Beispielhaft sei nur das in Schweden nach dortigem Verfahrensrecht aufzustellende Nachlassverzeichnis (bouppteckning) genannt.