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23.02.2021 Kennzeichnung von Lebensmitteln

Wichtige Fachgebiete des Lebensmittelrechts I:  KENNZEICHNUNG


Das Lebensmittelrecht umfasst grob gesprochen drei Hauptthemenbereiche, welche in diesem Beitrag sowie den beiden kommenden knapp vorgestellt werden. Vorab sei bemerkt, dass Lebensmittelrecht sehr stark durch Vorgaben der Europäischen Union (EU) beeinflusst und teilweise sogar unmittelbar bestimmt wird, weshalb auch Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) starke Berücksichtigung finden müssen.


Das erste große Themenfeld im Lebensmittelrecht ist die KENNZEICHNUNG von Lebensmitteln.

Dabei kann zwischen der Pflichtkennzeichnung von bereits verpackten Lebensmitteln einerseits und der Kennzeichnung loser, also nicht verpackter Lebensmittel andererseits unterschieden werden.


Für vorverpackte Lebensmittel ist vor allem die Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) vom 25.10.2011 zu beachten. Hinzukommen Vorschriften für spezifische Produktgruppen.  

Nützlich können ferner Stellungnahmen durch den „Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger“ der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) sein.


Hinsichtlich der Pflichtkennzeichnung für lose Waren ist der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 05.07.2017 Rechnung zu tragen, wobei zwischen loser Ware im eigentlichen Sinn, auf Wunsch des Kunden verpackter Ware sowie zum unmittelbaren Verkauf vorverpackter Ware zu unterscheiden ist.


Als besonders wichtige Elemente der Pflichtkennzeichnung seien beispielhaft nur

- die korrekte Bezeichnung des Lebensmittels als solchem
- besondere Anforderungen des Zutatenverzeichnisses
- die Kennzeichnung von Zusatzstoffen, Enzymen, Aromen, Allergenen und  Spuren
- die „Quantitative Ingredient Declaration“ (Mengenkennzeichnung in Gestalt einer
Nährwerttabelle; Abkürzung: QUID)
- die Kennzeichnung von Füllmengen nach der schon erwähnten LMIV sowie der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV) vom 18.11.2020

genannt. Dies betrifft alles vorverpackte Lebensmittel.